
Eine Freistellung des Kindes von der Schulbesuchspflicht ist nur unter Angabe wichtiger Gründe (siehe Schulbesuchsverordnung §4) möglich und muss schriftlich beantragt werden. Bis zu zwei Tagen kann der Klassenleiter genehmigen, darüber hinaus ist der Schulleiter zuständig.
Gern können Sie zur Beantragung diesen Vordruck verwenden:
Nähere Informationen finden Sie auch in der Schulbesuchsverordnung.